Allgemein findet häusliche Gewalt am häufigsten zwischen erwachsenen Menschen in engen partnerschaftlichen oder familiären Beziehungen statt. Dabei sind vor allem Frauen oder Kinder betroffen. Häusliche Gewalt äußert sich durch Schläge, Tritte, Bedrohungen, Beleidigungen, Beschimpfungen, Nötigung und der Zwang zu sexuellen Handlungen 26. Auch für Einsatzkräfte erfordert diese Art von Einsatz einen besonderen Umgang. Zusätzlich sind diese auch in beratender Funktion tätig, weswegen hier auch kurz die Rechte der Opfer häuslicher Gewalt dargestellt werden. Wichtig sind somit die rechtlichen Grundlagen, sowohl für die Betroffenen als auch die Einsatzkräfte als Orientierung.
Für die Opfer gilt zunächst, dass jegliche der oben genannten Handlungen strafbar sind (Bspw. als Körperverletzung, Freiheitsberaubung oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) und von der Polizei, sowie von der Justiz verfolgt werden. Dabei sind zahlreiche Gesetzte verfasst worden, welche diese Art von Delikten verurteilen. So können durch den Betroffenen ein Strafverfahren durch Anzeigeerstattung oder auch Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt werden 26. So ist es möglich den Täter sofort aus dem Haus/ der Wohnung zu entfernen oder ihn für einen gewissen Zeitraum ganz festzuhalten. Dies gibt den Opfern die Chance sich zu orientieren und dem:der Täter:in die Rückkehr in die Wohnung zu verhindern 27
Maßnahme | Zu stellende:r Akteur:in | Ausführende:r Akteur:in | Wirkung | Rechtliche Grundlage |
Strafanzeige mit Strafverfahren | Opfer | Justiz | Täter:in wird für sein Handeln mit Strafen zur Verantwortung gezogen 26 | Grundgesetz, Strafgesetzbuch 28 |
Dokumentation von Verletzungen | Opfer | Arzt oder Polizei | Dient als Beweismaterial vor Gericht und unterstützt so den rechtlichen Erfolg der Strafanzeige | -- |
Schutzanordnung | Opfer | Justiz und Polizei | Gegen den:die Täter:in wird ein Kontakt- und/oder Näherungsverbot verhängt 26 | Gewaltschutzgesetz 26 |
Finanzielle Hilfe | Opfer | Jugendamt, Sozialamt oder Jobcenter | Finanzielle Abfederung bis Unabhängigkeit 26 | Grundgesetz, Sozialgesetzbuch 26 |
Für die Einsatzkräfte ist zunächst die Schweigepflicht zu nennen, welche Angehörige eines Heilberufes (bspw. Krankenpfleger:innen oder Notfallsanitäter:innen) laut dem Strafgesetzbuch einschließt. Der Umfang der Schweigepflicht geht dabei über den Tod hinaus. Besondere Umstände können jedoch auch zum Bruch der Schweigepflicht verpflichten. So bspw. Verhinderung bestimmter bevorstehender Straftaten oder Zeugenaussagen. Dies gilt jedoch nicht bei bereits begangenen Straftaten, wobei Sexualdelikte und Kindesmissbrauch hier wiederrum eine Ausnahme darstellen. 29
Somit ist insbesondere in Fällen der häuslichen Gewalt eine Prüfung der Bewahrung der Schweigepflicht durchzuführen. Weitere Rechte und Pflichten der Einsatzkräfte sind dabei in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
Pflicht/Pflicht | Beschreibung | Rechtliche Grundlage |
Schweigepflicht | Die Schweigepflicht schützt den Betroffenen, dass keine Informationen und Befunde ohne seine/ihre Zustimmung nachaußen gelangen. Es werden keine für den:die Empfänger:innen nicht-relevanten Informationen über den Einsatz an Dritte weitergegeben (Bsp. Angehörige oder Passant:innen) | Grundgesetz und Strafgesetzbuch 30,33 |
Bruch der Schweigepflicht/ Offenbarungsrecht | Der Bruch der Schweigepflicht ist zulässig bei Abwehr von Lebens-, Leibes- und Gesundheitsgefahren für die Betroffenen 31 Wichtig, ein Bruch der Schweigepflicht ist bei bereits begangenen Straftaten nicht zulässig (Ausnahme: Sexualdelikte und Kindesmissbrauch) 31 | Rettungsdienstgesetz 30 |
Meldepflicht | Es besteht eine Pflicht körperliche oder verhaltenstechnische Veränderungen des Betroffenen zu melden. Insbesondere ist dies der Fall, wenn Aktionen im Verdacht stehen das Wohl von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. So sollen frühestmöglich Gefährdungssituationen und negative Entwicklungen der Opfer verhindert werden 32 | Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG), Strafgesetzbuch |
Unterlassene Hilfeleistung | Die Einsatzkräfte agieren in einer Garantstellung (besonderen Obhutspflicht), welche sie dazu verpflichtet Hilfeleistung vorzunehmen und härter bestraft wenn fahrlässiges Verhalten durch Unterlassung vorliegt 32 | Strafgesetzbuch |