Begriffsdefinition

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Definitionen der häusliche Gewalt.
Hier wird unter der soziologischen  - welche mitunter die Tatmotivation beschreibt - und kriminiologischen - welche den alleinigen rechtlichen Tatbestand beschreibt - häuslichen Gewalt unterschieden 1.

Grundsätzlich ist sich die Literatur einig - nach mehreren empierischen Untersuchungen - dass zwischen zwei verschiedenen Arten von häuslicher Gewalt unterschieden werden kann 2.

  1. situationsbedingtes Konfliktverhalten und Gewaltanwendung, welche sich aus einer vorausgenangen Situation ergeben hat.
  2. wiederholte, systematische Gewaltanwendung die eine der Personen in eine hierarchisch schwächere Position versetzt

 

Arten der häuslichen Gewalt

zu körperlicher Gewalt zählen alle Angriffe auf den menschlichen Körper. Beispielhaft können - unsortiert - folgende Tätlichkeiten genannt werden:

  • Schlagen, Stoßen, Schütteln
  • Würgen, Beißen, Würgen
  • mit Gegenständen werfen

zur sexuellen Gewalt gehören alle Handlungen und Tätigkeiten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Diese ist definiert als „Freiheit eines jeden Individuums, alle seine sexuellen Möglichkeiten zum Ausdruck zu bringen.“ 3 und wurde 1999 in den "Erklärungen der sexuellen Menschenrechte" definiert. Folgende Tätlichkeiten lasse sich als sexuelle Gewalt benennen:

  • Vergewaltigung
  • sexuelle Nötigung
  • Darstellung als Sexobjekt und Zwang zur Prostitution

hier werden alle Handlungen genannt, welche sich gegen die psychische Stabiltät gegen des Menschen gehen. Man unterscheidet zwischen verdeckter passiver

  • Schweigen
  • soziale Isolation

und offener aktiver Form

  • Abwertung, emotionale Manipulation
  • Einschüchterung, Verbote, Bespitzelung von Sozialkontakten
  • Drohung, Nötigung und Beschimfung

Die wirtschaftliche Gewalt bezeichnet alle Handlungen gegen eine Person, welche deren wirtschaftliche und/oder finanzielle Selbstständigkeit und Unabhängigkeit bezeichnet 4. Hier können beispielhaft folgende Handlungen genannt werden:

  • ein teilweises oder vollständiges Verbot der Arbeitsausführung
  • ein teilweiser oder vollständiger Zwang der Arbeitsdurchführung
  • kein Zugang zu dem gemeinsamen Konto
  • Beschlagnahmung des eigenen Einkommens